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Goldene Bulle: Ein Gesetz aus Gold – und was es bis heute über Macht verrät
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Goldene Bulle
„Jedes Reich, das in sich gespalten ist, wird untergehen“
Von Sven-Felix KellerhoffLeitender Redakteur Geschichte
Stand: 28.01.2026Lesedauer: 7 Minuten
„Unser kaiserliches Rechtsbuch“ nannte Karl IV. das Dokument: die Goldene BulleQuelle: picture-alliance/dpa/dpaweb/DB
Am 10. Januar 1356 verabschiedete der Nürnberger Hoftag die Goldene Bulle. Das erste geschriebene Verfassungsgesetz Deutschlands galt ziemlich genau 450 Jahre lang – ein einzigartiger Rekord.
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Stabilität ist ein Wert; manchmal sogar ein Wert an sich. Wenn in einem Territorium über längere Zeit hinweg immer wieder (mindestens) zwei Personen um die rechtmäßige Herrschaft gestritten hatten, dann war Instabilität besonders gefürchtet. So wie im Sacrum Imperium Romanum, buchstäblich der Mitte Europas von der Grafschaft Holstein im Norden bis nach Rom im Süden, in 70 der 157 Jahre von 1198 bis 1355: Zehn Gegenkönige stellten in dieser Zeit die Legitimität von insgesamt acht gewählten Monarchen infrage, oft mit Gewalt. Geradezu das Gegenteil von Stabilität.
Schon in den drei synoptischen Evangelien war diese Einsicht festgehalten: „Jedes Reich, das in sich gespalten ist, wird untergehen“, hielt Jesus, von Markus, Matthäus und Lukas leicht abweichend formuliert, demnach den Pharisäern entgegen. Das war Auftrag, auch und gerade für den römisch-deutschen Kaiser, dem Instabilität ein Graus sein musste.
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So empfand das zumindest Karl IV. aus dem Geschlecht der Luxemburger. Der Enkel Kaiser Heinrichs VII. war selbst 1346/47 gewählter Gegenkönig des Kaisers Ludwig des Bayern gewesen und hatte nach dessen Tod seinerseits eine ähnliche Herausforderung zu bestehen, dieses Mal von Januar bis Mai 1349 durch Günther von Schwarzburg. Kein Wunder also, dass der nun unbestrittene und am 5. April 1355 in Rom zum Kaiser gekrönte Karl IV. nach einer Regelung strebte, die künftig ähnliche Thronstreitigkeiten ersparte.
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Am 10. Januar 1356 war es so weit: Auf dem Hoftag in Nürnberg wurde in 23 Kapiteln das erste Grundgesetz des römisch-deutschen Reichs verkündet und im November zu Metz um acht Kapitel ergänzt. „Unser kaiserliches Rechtsbuch“ nannte Karl IV. das Dokument, das unter einem für heutige Ohren seltsamen Namen in die Geschichte einging: als die „Goldene Bulle“.
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Dabei ist daran nichts Komisches: „Bulle“ als Übernahme des mittellateinischen Wortes „bulla“ bezeichnet ein Siegel, das eine bedeutsame Urkunde beglaubigt – und so ist eine goldene Bulle nicht wie üblich aus Blei gegossen, sondern aus Gold(blech) hergestellt. Meist auf Bitte des Urkunden-Empfängers benutzte die Kanzlei des Königshofes im späteren Mittelalter solche Siegel für Rechtsakte hoher politischer, oft verfassungsrechtlicher Bedeutung. Darum handelte es bei der Goldenen Bulle von 1356 zweifellos.
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Sie stehe am „Anfang der Verfassungsgeschichte“, betont die Mediävistin Eva Schlotheuber, „weil sie die jahrhundertelang ungeschriebene Verfasstheit des Reichs und damit seine ,Rechte‘ erstmals schriftlich fixierte“. Zugleich handelt es sich um die bisher am längsten geltende verfassungsrechtliche Regelung, die 450 Jahre Bestand hatte, vom 10. Januar 1356 bis zum 6. August 1806, als Kaiser Franz II. die Krone des Alten Reichs niederlegte und fortan als Kaiser von Österreich firmierte.
Die Goldene Bulle habe, sagt die langjährige Professorin für mittelalterliche Geschichte an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, das Reich in der Mitte Europas „über Jahrhunderte entscheidend geprägt und das komplexe Gebilde unterschiedlichster Territorien zusammengehalten“; ihre Bedeutung sei also kaum zu überschätzen.
Im Gegensatz zu traditionellen Auffassungen ist Verfassungsgeschichte keineswegs nur etwas für Spezialisten und eher juristisch Interessierten vorbehalten. Denn so technisch die jeweilige Formulierung auch sein mag: In verfassungsgebenden Akten, Zeremonien und Ritualen zeigt sich das eigentliche Wesen solcher Vorschriften. „Wenn wir die zugrundeliegenden Konfliktlagen nicht erkennen, geraten auch die formenden Kräfte der Entstehungszeit nicht in den Blick“, erklärt Schlotheuber: „Wir können Grundgesetze oder Verfassungen weder in ihrer Intention und Funktion noch in ihren Wirkungen verstehen.“
Wie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Lehre aus der Zäsur von dem NS-Regime, dem Zweiten Weltkrieg und dem Holocaust zog, war die nur formal, nicht aber faktisch in Kraft getretene Paulskirchenverfassung von 1849 eine staatsrechtliche Folge der Nationalstaatsbildung. Auch die anderen Verfassungsdokumente der Geschichte, also die Reichsverfassung von 1871 und die Weimarer Reichsverfassung von 1919, spiegelten die Konflikte und die Perspektiven ihrer Zeit.
Zugang zur Macht
Die Absichten, mit denen Kaiser Karl IV. und die auf den Hoftagen in Nürnberg und Metz versammelten Repräsentanten des Reichs die Goldene Bulle auf den Weg brachten, lohnen eine nähere Betrachtung. Zunächst ist bedeutsam, dass dieses Dokument keineswegs neues Recht schuf, sondern im Prinzip geltende Regeln verschriftlichte. Auch wenn man für mittelalterliche und moderne Grundgesetze dasselbe Wort verwendet, darf man sie nicht gleichsetzen: „Moderne Verfassungen begründen legitime Herrschaft, die vormodernen leges fundamentales dagegen setzen Herrschaft als legitim und gegeben voraus“, betont Schlotheuber: „Sie organisieren den Zugang zur Macht oder beschränken die Ausübung von Herrschaft.“
Gemeinsam ist jeder Art von Grundgesetz jedoch, dass ihre Wirkung einen gesellschaftlichen Konsens voraussetzt. 1356 bestand dieser, im Sinne des Zitats aus den synoptischen Evangelien, aus dem Bemühen um Einheit statt Spaltung des Landes; von „Staat“ zu sprechen führt für das 14. Jahrhundert in die Irre. Im Kern der Goldenen Bulle stand deshalb, als Konsequenz aus den Erfahrungen seit 1198, die korrekte Königswahl. In einem Herrschafts- und Regierungssystem, das von persönlichen Beziehungen der (praktisch ausschließlich) Männer auf zahlreichen Ebenen abhing, kam ihr entscheidende Bedeutung zu.
Die Titelseite der Prunkhandschrift, die König Wenzel von der Goldenen Bulle anfertigen ließQuelle: Österreichische Nationalbibliothek
Das Recht, den römisch-deutschen König zu bestimmen, lag fortan allein bei den Kurfürsten. Der Erzbischof von Mainz sollte binnen 30 Tagen nach dem Tod des bisherigen Königs die Kurfürsten in Frankfurt/Main zusammenzurufen, um im Dom dessen Nachfolger zu „erwählen“ – ein Rechtsakt, der auch bei nur einem Kandidaten notwendig war. Die Kurfürsten mussten schwören, „ohne jede geheime Absprache, Belohnung oder Entgelt“ abzustimmen. Der Erwählte erhielt alle Rechte nicht nur des Königs, sondern auch des zukünftigen Kaisers. Die Stimmabgabe folgte einer festen Reihenfolge: Erst der Erzbischof von Trier, dann der Erzbischof von Köln, anschließend der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg. Als letzter votierte der Erzbischof von Mainz, der ranghöchste Kurfürst – damit fiel ihm zumindest theoretisch im Falle zweier Kandidaten mit jeweils drei Stimmen die Entscheidung zu.
Mindestens ebenso wichtig wie dieses Verfahren war, dass die Erhebung des gewählten Königs zum Kaiser zwar formal weiterhin die Sache des Papstes sein sollte, das Kirchenoberhaupt aber jeden Einfluss auf die Wahl selbst verlor. Die Kurie war damit einverstanden, weil sich Karl verpflichtete, die universelle Macht des Kaisertums fortan auf die Territorien des Reichs zu begrenzen. Umgekehrt waren alle Kurfürsten, also auch die drei geistlichen, hinsichtlich der Königswahl von jetzt an nur noch dem Kaisertum verpflichtet, nicht mehr dem Kirchenoberhaupt. Nur noch einmal, 1410, gab es im zerstrittenen Kurfürstenkollegium eine Doppelwahl. An die Regelung, „ohne jede geheime Absprache, Belohnung oder Entgelt“ abzustimmen, hielten sich die sieben Mächtigen allerdings eher selten.
180 erhaltene Abschriften
Erstmals 1366 tauchte der Name Goldene Bulle schriftlich auf, als die Ausfertigung des Dokuments für die Reichsstadt Frankfurt im Rechnungsbuch des Rates so beschrieben wurde. Darin sieht Eva Schlotheuber den Beweis, dass – anders als in der traditionellen Forschung angenommen – diese Regelung nicht erst im Vorfeld der letzten Doppelwahl an Bedeutung gewann. Vielmehr kam ihr schon seit ihrer Entstehung entscheidende Bedeutung zu; entsprechend entstand auch bereits in den 1360er-Jahren ihr populärer Name.
Mit fast 180 erhaltenen Abschriften war sie schon im Spätmittelalter für damalige Verhältnisse weitverbreitet; die frühesten lateinischen Kopien entstanden noch im ausgehenden 14. Jahrhundert in Köln, Mainz und Prag sowie in Nürnberg. Um 1400, also im Kontext der Thronstreitigkeiten und einige Jahre vor der letzten Doppelwahl, entstand eine besonders prächtig illustrierte Ausgabe für den gerade als römischen König abgesetzten Wenzel von Böhmen, den Sohn und Nachfolger Karls IV. Es dürfte sich um ein bewusstes Statement gehandelt haben.
Gerade wegen ihres Aufwandes wurde diese Fassung im Laufe der Zeit zu einem „historischen Monument, dessen Attraktivität bis heute ungebrochen ist“, urteilt Eva Schlotheuber. Seit 2013 gehört die Goldene Bulle, als das wichtigste Schriftstück der älteren deutschen Verfassungsgeschichte, zum Weltdokumentenerbe der Unesco, und zwar sowohl in Form der frühesten Ausfertigungen der Kaiserlichen Kanzlei aus den späten 1350er-Jahren als auch der Prachthandschrift Wenzels, die zu den Prunkstücken der Wiener Nationalbibliothek gehört.
Sven Felix Kellerhoff ist Leitender Redakteur bei WELTGeschichte. Zu seinen Themenschwerpunkten zählen der Nationalsozialismus, die SED-Diktatur, linker und rechter Terrorismus sowie Verschwörungstheorien.
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