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Gerichtsurteil unanfechtbar: KZ-Gedenkstätte darf Besuchern mit Palästinenser-Tuch Zutritt verwehren
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Gerichtsurteil unanfechtbar
KZ-Gedenkstätte darf Besuchern mit Palästinenser-Tuch Zutritt verwehren
Veröffentlicht am 21.08.2025Lesedauer: 2 Minuten
Propalästinensische Studenten tragen bei einer Demonstration in Berlin PalästinensertücherQuelle: Jens Kalaene/dpa
Wer mit einem Palästinenser-Tuch – der sogenannten Kufiya – die Gedenkstätte Buchenwald besuchen möchte, muss damit rechnen, abgewiesen zu werden. Ein Gerichtsbeschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (OVG) stützt nun das Vorgehen der Gedenkstätte.
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Die Gedenkstätte Buchenwald kann Besuchern, die ein sogenanntes Palästinenser-Tuch tragen, den Zutritt verweigern. Das geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (OVG) hervor. Die Gedenkstätte müsse nicht hinnehmen, dass durch das Tragen der Kufiya gerade auf ihrem Gelände gegebenenfalls das Sicherheitsgefühl vieler Juden gefährdet werde, hieß es laut Gerichtsmitteilung unter anderem in der Entscheidung des zuständigen Senats. Der Beschluss ist demnach unanfechtbar.
Hintergrund ist ein gerichtliches Eilverfahren, mit dem eine Frau beim Verwaltungsgericht Weimar erreichen wollte, bekleidet mit der Kufiya die Gedenkstätte betreten zu dürfen, so das OVG. Genau dies sei ihr bei der Gedenkfeier zum 80. Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Buchenwald im April verweigert worden, sagte ein Sprecher der Gedenkstätte auf Anfrage.
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Nach Darstellung des Gerichts sei es die Absicht der Frau gewesen, „sichtbar gegen die Unterstützung der gegenwärtigen israelischen Politik Stellung zu beziehen“. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag dann unter Hinweis auf die Hausordnung der Gedenkstätte abgelehnt. Diese gibt etwa vor, dass Besucher Kleidung tragen sollen, die der Gedenkstätte und ihren Stiftungszwecken angemessen ist.
Zutrittsverweigerung nur wegen eines Kleidungsstücks legitim
Daraufhin legte die Frau Beschwerde beim OVG ein. In der Entscheidung verwies der OVG-Senat darauf, dass der antragstellenden Frau der Zutritt zur Gedenkstätte nur beschränkt auf das Tragen eines bestimmten Bekleidungsstücks verwehrt werde. Auch durch diesen Umstand überwiege in diesem Fall das Interesse der Gedenkstätte, den Stiftungszweck sicherzustellen, das Recht der Antragstellerin auf freie Meinungsäußerung.
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Die Stiftung hinter der Gedenkstätte soll unter anderem die kritische Auseinandersetzung mit den im Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und deren Folgen fördern sowie die Gedenkstätte als Ort der Trauer und der Erinnerung an die NS-Opfer bewahren.
Kufiya nicht zwangsläufig Grund, um Zutritt zu verweigern
Die Stiftung betrachte die auch von Mitgliedern propalästinensischer Gruppierungen getragene Kufiya nicht per se als antisemitisch, sagte ein Sprecher. Es komme jeweils auf den Zusammenhang an und darauf, wer das Tuch trage, ob eine Person abgewiesen werde, wenn sie sich weigert, die Kufiya vorher abzulegen.
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In das KZ Buchenwald bei Weimar und seine Außenlager hatten die Nationalsozialisten seit dem Sommer 1937 etwa 280.000 Menschen verschleppt, darunter viele zehntausend Jüdinnen und Juden. 56.000 Menschen wurden ermordet oder starben an Hunger, Krankheiten, durch Zwangsarbeit oder medizinische Experimente.
dpa/krott
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