Akademischer Grad



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Akademische Grade bzw. Hochschulgrade sind Abschlussbezeichnungen, die von dazu berechtigten Hochschulen aufgrund eines erfolgreich mit einer Hochschulprüfung abgeschlossenen Studiums oder aufgrund einer besonderen wissenschaftlichen Leistung vergeben und durch eine Urkunde dokumentiert werden (Graduierung).

Bologna-Prozess in Europa

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In der Europäischen Union wird im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer seit 2001 eine Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse in einem System von drei Zyklen (Hierarchiestufen) umgesetzt (meistens als Bachelor, Master und Doktorgrad bezeichnet). Die meisten Studiengänge mit traditionellen Zwei-Zyklus-Systemen (z. B. Diplom und Doktor) haben diesen Umstellungsprozess bereits abgeschlossen, während einige Studiengänge mit staatlichem oder kirchlichem Abschluss vorerst nicht umgestellt werden.

Länderspezifisches

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Deutschland

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Ein Studiengang ist in Deutschland nach dem durch ihn erlangten Grad bzw. Studienabschluss benannt (z. B. „Bachelorstudiengang“), und für verschiedene Studienfächer kann derselbe Grad verliehen werden. Gesetzlich werden akademische Grade auch als Hochschulgrade bezeichnet.

Arten akademischer Grade

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Das Hochschulrahmengesetz (HRG) sieht in § 18 den akademischen Diplomgrad und den akademischen Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) vor. Für Universitäten kann das Landesrecht außerdem einen Magistergrad vorsehen sowie die Möglichkeit einräumen, „auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die […] [vorstehenden] Grade [zu] verleihen.“[1] Die Hochschulgesetze einiger Bundesländer sehen vor, dass die Kunsthochschulen andere akademische Grade verleihen können (in Nordrhein-Westfalen beispielsweise den Akademiebrief, der dem Diplomgrad gleichsteht). Weiter gilt: „Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden.“ So werden zum Beispiel Doktorgrade und Ehrendoktorgrade in den Landeshochschulgesetzen geregelt.

In § 19 HRG wurde außerdem die Einrichtung von Studiengängen ermöglicht, „die zu einem akademischen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen“. Der Magister als deutsche Form der Abschlussbezeichnung Master sollte nicht mit den traditionellen deutschen Magisterabschlüssen verwechselt werden, auch wenn gemeinhin sowohl das Diplom als auch der „alte“ Magister als Äquivalente zum „neuen“ Master bzw. Magister angesehen werden.

Akademische Grade in der Bundesrepublik Deutschland sind

Rechtliche Abgrenzungen

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Abgrenzung zu anderen Bezeichnungen
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Folgende Bezeichnungen sind keine akademischen Grade:

Abgrenzung zu Titeln
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Der Titel Professor (Prof.) wird häufig als höchster akademischer Grad bezeichnet bzw. verstanden, allerdings handelt sich hier um eine Amts- oder Berufsbezeichnung, nicht um eine Abschlussbezeichnung im Sinne eines akademischen Grades.

Landesrechtlich wird geregelt, ob es einen solchen Titel formaljuristisch gibt und wer den (akademischen) Titel „Professor“ tragen darf (z. B. § 62 Abs. 2 Satz 2, § 65 Abs. 3 und § 69 Abs. 5 SächsHSFG). Die diversen Professorenbezeichnungen sind jedoch allesamt keine akademischen Grade, sondern Berufs- oder Ehrenbezeichnungen.[9]

Im Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz gibt es für den Professor zusätzlich den Begriff akademische Bezeichnung. Dort heißt es: „Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne den Zusatz ‚außer Dienst (a. D.)’ geführt werden.“

Ebenso werden akademische Grade wie Doktor allgemeinsprachlich als akademische Titel bezeichnet, was somit zwar sprachlich korrekt, aber rechtlich unzutreffend ist. Das Hochschulrahmengesetz, die Hochschulgesetze der Länder und die diesen unterliegenden Prüfungsordnungen verwenden den Begriff akademischer Grad oder Hochschulgrad. Umgekehrt ist die Definition von Titel in Deutschland jedoch nicht ganz eindeutig.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen werden Titel in Deutschland durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse der Länder bleiben durch dieses Gesetz unberührt (§ 1 Abs. 2). So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen.

Nennungspflicht akademischer Grade
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Ein akademischer Grad gilt nicht als Namensbestandteil, daher entsteht auch kein allgemeingültiges Anrecht darauf, mit einem akademischen Grad angesprochen zu werden. Dieser Sachverhalt wird je nach Kontext verschieden angewendet.

Führung akademischer Grade

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Die Führung akademischer Grade ist in Deutschland durch die Hochschulgesetze der Länder geregelt. Eine Pflicht zur Führung akademischer Grade besteht nicht.

Definition von Führung
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Unter „Führung“ wird verstanden, dass der Träger eines akademischen Grades sich selbst in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z. B. durch Eintragung des Grades auf Visitenkarten oder auf geschäftlichem Briefpapier, aber auch durch mündliche Bekundung. Wer sich lediglich im kleinen privaten Kreis (z. B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad bezeichnet, macht sich unter Umständen und in Einzelfällen nicht strafbar im Sinne unbefugter Führung, wenn z. B. ein klarer Missbrauch nicht ersichtlich ist. Unter bestimmten Umständen und in Einzelfällen, wenn ein Künstler mit einem Pseudonym in der Öffentlichkeit im Rahmen der Ausübung der Kunstfreiheit damit auftritt und eine bestimmte Bekanntheit erlangt hat, kann der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines Künstlernamens (z. B. DJ Dr. Motte) straffrei sein. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch das Führen eines akademischen Grades unter einem Pseudonym eine Strafbarkeit nach § 132a StGB erfüllt, wenn unter anderem beispielsweise eine eindeutige Unterscheidbarkeit fehlt oder eine Verwechslungsgefahr zum realen Namen besteht (z. B. Dr. Müller). So nutzt beispielsweise auch Dr. Alban einen Künstlernamen, als Zahnmediziner ist er allerdings unter seinem Realnamen Dr. Alban Uzoma Nwapa im Besitz des Doktorgrades.

Personen des gleichen Ranges sprechen sich gemäß Etikette nicht mit ihren Titeln an, sondern nur mit Namen. Somit tun dies auch promovierte Personen, die sich untereinander nicht mit Grad, sondern mit dem Nachnamen anreden.[13]

Bei Titulierung mit einem nicht verliehenen Grad durch andere besteht keine Notwendigkeit zur Korrektur.

Form der Führung
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Allgemein gilt, dass Grade nur in der Form geführt werden dürfen, die durch die Verleihungsurkunde oder die Prüfungsordnung festgelegt ist. Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule z. B. mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der Führung des Grades nicht weggelassen werden. Ob ein Grad als Namenszusatz vor oder hinter dem Namen geführt wird, ist im Gegensatz zu Österreich in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Allgemein üblich ist aber, dass Diplom- und Doktorgrade vor dem Namen geführt werden. Magister- und Bachelor-/Master-/PhD-Grade werden verschiedentlich, mal vor, mal hinter dem Namen geführt.

Für die Führung ausländischer Grade gelten besondere Regelungen, die den Hochschulgesetzen der Länder zu entnehmen sind. Ausländische Grade dürfen in der Regel nur mit Herkunftszusatz (die Bezeichnung der verleihenden Hochschule, Beispiel: Dr. med. (Univ. Isfahan)) geführt werden, Ausnahmen gibt es unter anderem für Hochschulgrade aus Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (zusätzlich Island, Norwegen, Liechtenstein) einschließlich des Vatikans.[14] Eine wörtliche Übersetzung des ausländischen Grades ins Deutsche kann in Klammern hinzugefügt werden.

Mitunter begegnet man in Deutschland auch der Form „Dr. des.“, was für „Doctor designatus“ steht. Dies bezeichnet eine Person, die ihre Dissertation erfolgreich vorgelegt und alle im Promotionsverfahren vorgeschriebenen Prüfungen absolviert hat, deren Dissertation aber noch nicht veröffentlicht wurde, oder zumindest ihre Doktorurkunde noch nicht erhalten hat. Einige Promotionsordnungen sehen daher die Erlaubnis zum Führen des „Dr. des.“ bis zur Aushändigung der Doktorurkunde vor, in anderen ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen oder sogar explizit untersagt.

Strafbarkeit bei unbefugter Führung
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Anders als bei den meisten geschützten Bezeichnungen, deren unrechtmäßige Führung in der Regel ordnungswidrig ist, stellt die unrechtmäßige Führung eines deutschen oder ausländischen akademischen Grades eine Straftat gemäß § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden.

Dies gilt auch für die Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenüber Dritten der Anschein erweckt werden kann, es handele sich um einen akademischen Grad, also selbst bei Bezeichnungen wie „Diplom-Webmaster“, „Diplom-Sekretärin“ oder „Diplom-Heilpraktiker“. Da in Deutschland z. B. im Bereich der beruflichen Weiterbildung als „Diplom“ titulierte Bescheinigungen üblich sind und auch oft bewusst akademisch anmutende Begriffe wie „Fernstudium“, „Diplomprüfung“, „auf universitärem Niveau“ im selben Zusammenhang verwendet werden, ist der Irrtum weit verbreitet, man könne sich nach Erhalt eines solchen Zertifikates das Kürzel „Dipl.“ vor die Berufsbezeichnung setzen. Diese Unbekümmertheit kann aber letztlich sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bezeichnungen „Diplom“ bzw. „Dipl.“ implizieren, wenn sie neben dem Namen geführt werden, in jedem Fall einen akademischen Grad. Das Hinzufügen der Abkürzung des verleihenden Weiterbildungsinstituts als Klammerzusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit einem akademischen Grad auszuschließen. Deshalb dürfen die Diploma des IIW der Schweißaufsichten mit der weltweit gültigen Registrierungsnummer nicht übersetzt werden. Das Eidgenössische Diplom z. B. Kunsttherapeutin mit eidgenössischem Diplom darf nicht umformuliert und abgekürzt werden.[15]

Eintragung in offizielle Dokumente
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Die Eintragung akademischer Grade in offizielle Dokumente, z. B. in den Reisepass, ist in Deutschland, im Gegensatz zu Ländern wie Österreich, nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bildet der Doktorgrad, der in abgekürzter Form in den Ausweis eingetragen werden kann. Im West-Berliner „behelfsmäßigen Personalausweis“ bestand hingegen darauf kein Anspruch.[16]

Deutsche Demokratische Republik (DDR)

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Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden im Allgemeinen die in der DDR erworbenen akademischen Grade gemäß Einigungsvertrag anerkannt und an die westdeutschen Bezeichnungen angepasst (Beispiel: Dr. sc. med. zum Dr. med. habil.). Die facultas docendi wurde als eigenständiger Nachweis der Lehrbefähigung abgeschafft und wieder in die Habilitation einbezogen. Die Diplomarbeiten der Medizinstudenten entfielen wieder, womit diese zeitlich früher mit einer Promotionsarbeit beginnen konnten.

Österreich

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Das klassische System der akademischen Titulatur wurde in Österreich in den letzten Jahren dem einheitlichen europäischen Hochschulwesen angepasst. Die wichtigsten Neuerungen traten 1999 mit der Einführung der zweigliedrigen Bakkalaureats- und Magisterstudien durch eine Novelle des Universitäts-Studiengesetzes und 2006 durch die Umstellung auf die englischsprachigen Bezeichnungen Bachelor und MasterimUniversitätsgesetz 2002 in Kraft. Bisher verliehene akademische Grade bleiben von der Neuregelung unberührt, die aufgrund von Bakkalaureats- und Magisterstudien verliehen Grade Bakk. und Mag. (nicht aber ein durch ein Diplomstudium erworbener Mag.) können aber auf Antrag auf den entsprechenden Bachelor- oder Master-Grad umgeschrieben werden.

Arten akademischer Grade

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Die Auflistung der akademischen Grade für den Abschluss ordentlicher Studien erfolgt entsprechend dem Bologna-System in drei Ebenen bzw. Zyklen. Daneben werden akademische Grade auch für den Abschluss außerordentlicher Studien im Rahmen der Weiterbildung (Weiterbildungsebene) verliehen, welche allerdings nicht dieselbe Wirkung entfalten wie die akademischen Grade für ordentliche Studien, auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.[17]

Erster Zyklus – Ebene 1 (Bachelor-Ebene)
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Voraussetzung für den Zugang ist ein erfolgreicher Sekundarschulabschluss, die Regelstudiendauer beträgt 3 bis 4 Jahre (180–240 ECTS-Credits), der Abschluss berechtigt zum Masterstudium.[17]

Zweiter Zyklus – Ebene 2 (Master-Ebene)
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Bei Studien auf Ebene 2 wird zwischen Diplomstudien und Masterstudien unterschieden.[17] Für den Zugang zu Diplomstudien ist ein erfolgreicher Sekundarschulabschluss erforderlich, die Regelstudiendauer beträgt 4 bis 6 Jahre (240–360 ECTS-Credits).[17] Für den Zugang zu Masterstudien ist ein erfolgreicher Abschluss eines Studiums zumindest der Ebene 1 (Bachelor-Ebene) erforderlich, die Regelstudiendauer beträgt 1 bis 2 Jahre (60–120 ECTS-Credits, d. h. in Summe ebenfalls 240–360 ECTS-Credits).[17] Erfolgreich abgeschlossene Studien der Ebene 2 (Master-Ebene) berechtigen zum Doktoratsstudium,[17] wobei sich bei einigen Diplom- oder Masterstudien die Regelstudiendauer des Doktoratsstudiums um bis zu 2 Semester verlängern kann.

Früher waren dieselben Grade nach dem Gesetz vollwertige Doktoren, da es sich beim österreichischen Medizinstudium früher um ein Doktoratsstudium handelte.[18] Dies führt immer noch zu Verwirrungen.

Dritter Zyklus – Ebene 3 (Doktorats-Ebene)
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Voraussetzung für den Zugang ist ein erfolgreicher Abschluss eines Studiums der Master-Ebene (Master- oder Diplomstudium), die Regelstudiendauer beträgt 2 bis 3 Jahre (120–180 ECTS-Credits).[17][19]

Weiterbildungsebene
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In Form von Weiterbildungsstudiengängen können ebenfalls der Master oder Doktor erworben werden.[21][22] Die Zulassungsvoraussetzungen können sich vor allem im Hinblick auf Berufserfahrung von Studiengängen, welche nicht als Weiterbildung angeboten werden, unterscheiden.

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, „Master in …“) werden nach Abschluss von universitären Studiengängen verliehen. Für den Zugang zu diesen ist ebenso ein abgeschlossenes Studium vorausgesetzt und darüber hinaus kann Berufspraxis bzw. die positive Absolvierung einer Aufnahmeprüfung gefordert sein.[23] Die Mastergrade in der Weiterbildung sind gelegentlich nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses anderer Studien, auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben. Mit diesen Mastergraden ist auch eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium möglich.[24] Die Regelstudiendauer beträgt wie bei konsekutiven Masterstudiengängen 1 bis 3 Jahre (60–180 ECTS-Credits).

Regelungen zu Universität und Fachhochschule

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Bei den für Bachelor- bzw. Masterstudien eingeführten akademischen Graden Bachelor und Master wird nicht nach Hochschularten (Universität/Fachhochschule) differenziert. Bei den mit der Umsetzung des Bologna-Prozesses auslaufenden Diplomstudien erfolgt keine Differenzierung in der Art, dass Absolventen eines Diplomstudiums an einer Fachhochschule den Zusatz (FH) bei ihren akademischen Graden anzuführen haben.[25]

Führung akademischer Grade

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Die Führung akademischer Grade ist in Österreich durch das Universitätsgesetz,[26] für Privatuniversitäten und Privathochschulen durch das Privathochschulgesetz[27] und für Fachhochschulen durch das Fachhochschulgesetz[28] geregelt.

Das unberechtigte Verleihen, Vermitteln oder Führen von akademischen Graden wird mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft.[29] Das neu eingeführte System ist gesetzlich geregelt, nicht geschützt ist aber das Führen von Buchstabenkombinationen hinter dem Namen: Neben den Akademischen Graden werden auch Kürzel für das Absolvieren diverser postgradualer Lehrgänge vergeben und auch von privaten Organisationen angeboten. Auch willkürliche Angabe von Kombinationen ist vorerst nicht untersagt.[30]

Anfang des 21 Jahrhunderts sind für die weiblichen Grade eigene Abkürzungsformen entstanden: Mag.a für Magistra oder Dr.in für Doktorin. Immer mehr findet sich auch die männliche Version dieser gendergerechten Schreibweise, insb. Mag.r für Magister. Dabei ist festzuhalten, dass abgekürzte weibliche Formen wie z. B. Mag.a oder Dr.in verwendet werden dürfen.[31] Die ÖNORM A 1080, welche den geschlechtersensiblen Umgang mit Sprache regeln sollte, kam nicht zustande, da der für eine Normierung zu erzielende breite Konsens nicht erzielbar sei, so erklärte die in Österreich für Normierungen zuständigen Austrian Standards in einer Mitteilung.[32]

Akademische Expertentitel

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Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters können gemäß § 58[33] und § 87a[34] UG Bezeichnungen der Form „Akademische(r) …“ verleihen, etwa „akademischer Immobilienexperte“. Diese Bezeichnungen gelten jedoch nicht als akademische Grade.

Akademische Grade als Namenszusatz

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Akademische Grade sind kein Teil des Namens; sie können, müssen aber nicht geführt werden[35]. Dementsprechend sind sie auf Wunsch gemäß § 37 Abs. 2PStG 2013 in das Personenstandsregister oder in andere amtliche Urkunden (z. B. Ausweise) einzutragen. Es besteht keine Eintragungspflicht, nur ein Recht auf Eintragung. Die akademischen Grade Mag., Dr. und DI bzw. Dipl.-Ing. werden dem Namen vorangestellt, andere akademische Grade (Bakk., PhD, Bachelor- und Mastergrade mit englischen Bezeichnungen) nachgestellt (§ 88 Abs. 2 Universitätsgesetz). Dabei ist eine „aufsteigende“ Reihenfolge üblich, also Mag. Dr. Hans Müller und nicht Dr. Mag. Hans Müller. Um nachzustellende akademische Grade nicht fälschlicherweise als Teil des Familiennamens erscheinen zu lassen, empfiehlt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, nachgestellte Titel vom Namen durch einen Beistrich (Komma) abzusetzen.[36]

Abgrenzung

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Die Qualifikationsbezeichnungen Ingenieur ist kein akademischer Grad, kann aber wie ein solcher in Urkunden eingetragen werden.[37] Berufsdiplome sind keine akademischen Grade, da sie nicht von den Universitäten und Hochschulen verliehen werden[38]; dies gilt etwa für die Bezeichnungen „Diplom-Pädagoge[39] oder die Berufsbezeichnung „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“.[40]

Schweiz

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An den Schweizer Hochschulen wurde seit 2001/2002 die Bologna-Deklaration umgesetzt und ein zweistufiges System mit zwei akademischen Graden vorgesehen:

Zwingende Zulassungsvoraussetzung für ein konsekutives Masterstudium ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium. Mit einem mindestens guten Notendurchschnitt kann an einer Universität ein Doktorat absolviert werden. Die Hochschulen verlangen gute Kenntnisse in den Unterrichtssprachen.

Im Bereich der Weiterbildung bieten die Schweizer Universitäten und Hochschulen den Titel „Master of Advanced Studies (MAS)“ mit mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte oder einem Jahr Vollzeitstudium an. Auf Ebene der Wirtschaftswissenschaften wird der Titel „Executive Master of Business Administration“ (Executive MBA als Grad, EMBA als Abkürzung) vergeben. Das MAS-Konzept beinhaltet die Certificate of Advanced Studies (CAS) (Zertifikat auf Hochschulstufe) und die Diploma of Advanced Studies (DAS) (Diplom auf Hochschulstufe). Der MAS berechtigt nicht zur Dissertation.

Der MAS (EMBA und weitere) wird in Deutschland nicht als akademischer Hochschulgrad gewertet, sondern wird als „postgraduales Studienangebot“ einer ausländischen Hochschule eingestuft. Der ausländische Hochschulgrad kann gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 14. April 2000 unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden (siehe Punkt 1 des KMK-Beschlusses).

Sonstige Länder

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Französischer Sprachraum

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Belgien

Frankreich Aktuelle akademische Grade:

Frühere akademische Grade:

Kanada (Québec Francophone)

Englischer Sprachraum

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Die Gradbezeichnungen und Studiendauern sind nicht einheitlich geregelt und variieren zwischen Ländern, Hochschulen, und sogar den Fakultäten derselben Hochschule. Ein durchgängiges „angloamerikanisches System“ von akademischen Graden existiert nicht.

Die Grundformen der häufigsten akademischen Grade sind:

Australien

In Australien werden folgende akademischen Grade und Hochschulabschlüsse vergeben:[41]

Irland

Die Grundformen der häufigsten akademischen Grade sind:

Kanada

Namibia

Folgende akademische Grade und Hochschulabschlüsse werden in Namibia vergeben:[42]

Südafrika

Folgende akademische Grade und Hochschulabschlüsse werden auf der Basis des Higher Education Act, 1997 (Act No.101 of 1997) in Südafrika im Rahmen des National Qualifications Framework (NQF) vergeben:[43]

Vereinigtes Königreich

Folgende akademische Grade und Hochschulabschlüsse werden im Vereinigten Königreich vergeben:[44]

Vereinigte Staaten

In den USA ist auch der nach zweijährigem College-Studium verliehene Associate Degree ein akademischer Grad. In vielen anderen Ländern, besonders in Europa, wird er aber nicht als solcher anerkannt, sondern eher als Hochschulreife oder Fachschulabschluss.

Spanischer Sprachraum

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Griechenland

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Heiliger Stuhl – Vatikan

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Italien

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Litauen

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In Litauen wurde 1993 ein in drei Hauptzyklen gestuftes Studiensystem eingeführt.

Der profesijos bakalauras oder profesinis bakalauras ist kein akademischer Grad, sondern ein Berufsabschluss, der nach 3 Jahren Studium an Kolegija (Kollegien bzw. Colleges, im tertiären Bildungsbereich) verliehen wird. Der Abschluss ist keine Berechtigung zum Masterstudium an den litauischen Hochschulen. Die Berufsqualifikation profesinė kvalifikacija ist ebenfalls formell kein akademischer Grad.

Die Grade ab Doktor werden anders als im deutschsprachigen Raum nicht als akademische Grade, sondern als wissenschaftliche Grade bezeichnet.

Niederlande

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In den Niederlanden werden als Ergebnis des Bologna-Prozesses folgende Grade vergeben:

Vor der Einführung der dem Bologna-Prozess entsprechenden Grade gab es noch folgende Abschlüsse in den Niederlanden:

Vereinzelt werden die Grade baccalaureus und ingenieur in Deutschland nicht als akademische Grade angesehen. Dies liegt an grundlegenden Unterschieden im Hochschulrecht beider Länder. Werden in Deutschland die Begriffe akademischer Grad und Hochschulgrad synonym verwendet, so wird nach niederländischem Recht nur der Abschluss einer Universität als akademischer Grad bezeichnet, der Abschluss einer hogeschool (entspricht der dt. Fachhochschule) dagegen als Hochschulgrad.

Malaysia

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InMalaysia werden folgende Akademischen Grade und Hochschulabschlüsse vergeben:[46]

GUS

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Folgende Grade existieren in allen Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS):

In allen GUS-Staaten außer Turkmenistan existieren außerdem:

Die Grade bakalawr und magistr wurden Anfang der 1990er Jahre, nahezu zeitgleich mit dem Zerfall der Sowjetunion eingeführt und sind daher noch in die Bildungssysteme fast aller GUS-Staaten eingeflossen; die ersten Absolventen gab es aber erst nach Gründung der GUS.

Der einzige grundständige Grad zu Sowjetzeiten war dagegen der Spezialisten-Grad (spezialist), der dem magistr gleichgestellt ist und heute noch in Kasachstan, Russland, Tadschikistan, der Ukraine und Belarus vergeben wird. Zum Teil, z. B. in Russland, ist er auch heute noch der am häufigsten verliehene Grad. Der spezialist besitzt recht große Ähnlichkeit zum deutschen Diplom. In den GUS-Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kirgisistan, Republik Moldau, Turkmenistan und Usbekistan wird der entsprechende Abschluss heute tatsächlich als diplom bezeichnet und ist in Turkmenistan der einzige grundständige Grad. In mehreren Ländern der GUS ist angestrebt, den Spezialisten-Grad entsprechend dem Bologna-Prozess vollständig durch bakalawr und magistr zu ersetzen.

Polen

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Schweden

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Seit 2007 gibt es in Schweden die folgenden akademischen Grade:[47]

Grundausbildung (grundnivå):

Fortgeschrittene Ausbildung (avancerad nivå), welche ein Kandidatexamen voraussetzt:

Forscherausbildung (forskarnivå), welche einen magister (insg. 240 LP) oder master (insg. 300 LP) voraussetzt:

Darüber hinaus gibt es einige sog. „Berufsabschlüsse“ (yrkesexamina) in Bereichen wie Lehrerausbildung, Jura oder Medizin.

Tschechien und Slowakei

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Aus historischen Gründen sind die akademischen Grade im tschechischen und slowakischen Hochschulsystem nahezu identisch. Es werden folgende Grade vergeben:[48]

Ungarn

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Das tertiäre Bildungswesen in Ungarn unterscheidet zwischen Universitäten und Colleges. Der erste Abschluss ist das főiskolai diploma (Collegediplom, äquivalent zum Bachelor, 3 bis 4 Jahre nach dem Sekundärschulabschluss) bzw. das egyetemi diploma (Universitätsdiplom, äquivalent zum Master, 5 bis 6 Jahre nach dem Sekundärschulabschluss). Seit der Einführung des Bologna-Systems in der Hochschulpolitik gelten in der Praxis dieselben Regelungen und Bezeichnungen der Grade wie in den anderen Ländern der Europäischen Union mit Bologna-System, u. a.: BA und BSc für die dreijährige Hochschulausbildung, MA und MSc für die nächsten zwei Jahre.

In den Studienrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie in den Rechtswissenschaften werden als erste akademische Grade die Berufsdoktorate dr. med., dr. med. dent., dr. vet. und dr. iur. vergeben.

Als wissenschaftliche Doktorgrade werden, seit der Hochschulreformgesetzgebung vom 13. Juli 1993, der PhD (doktor) und der DLA (mesterfokozat) vergeben.

Siehe auch

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Literatur

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Einzelnachweise

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  1. HRG – § 18 Hochschulgrade. In: gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 28. Oktober 2011.
  2. Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010) (PDF; 46 kB)
  3. a b Studiengang an der Universität Kassel.
  4. Ulrike Beisiegel: Promovieren in der Medizin. In: Forschung & Lehre. Nr. 7, 2009, S. 491 (archive.org [PDF]).
  5. vgl. LHG Baden-Württemberg i. d. F. vom 1. Januar 2005, § 91 (6)
  6. Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004)
  7. vgl. z. B. § 39BBG
  8. vgl. z. B. § 86BBG
  9. N. B. Wagner: „Über Grade, Titel und die menschliche Eitelkeit“, in: Bundeswehrverwaltung 2010, S. 94–102.
  10. Wolfgang Zimmerling: Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad. In: Monatsschrift für Deutsches Recht. 1997, S. 224 (zimmerling.de).
  11. Entscheidung des BGH 1962. Abgerufen am 20. November 2009. (BGHZ 38, 380, 382 f.).
  12. Beschluss des XII. Zivilsenats vom 4. September 2013 – XII ZB 526/12.
  13. Artikel „Akademische Titel“ (Memento vom 31. Januar 2017 im Internet Archive) auf knigge.de, abgerufen am 31. Januar 2017.
  14. Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ vom 14. April 2000. (PDF) Kultusministerkonferenz, abgerufen am 24. Mai 2018.
  15. Kunsttherapie
  16. BVerwGE 5, 293.
  17. a b c d e f g Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Akademische Grade, 2014 (Memento vom 8. April 2019 im Internet Archive).
  18. Humanmedizin Studium Med Uni Wien. In: wegweiser.ac.at. Abgerufen am 24. Mai 2018.
  19. Doktorat an der Universität Wien. Archiviert vom Original am 22. September 2017; abgerufen am 22. September 2017.
  20. § 54 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008 (PDF (Memento vom 14. Mai 2013 im Internet Archive)).
  21. Donau-Universität Krems Die Universität für Weiterbildung. In: donau-uni.ac.at. Abgerufen am 20. Dezember 2020.
  22. Mastergrade in der Weiterbildung. In: oesterreich.gv.at. Abgerufen am 20. Dezember 2020.
  23. CONTROLLING UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGE. In: donau-uni.ac.at. Abgerufen am 20. Dezember 2020.
  24. Studium. In: donau-uni.ac.at. Abgerufen am 20. Dezember 2020.
  25. Bezeichnung der akademischen Grade (Memento vom 15. Juli 2007 im Internet Archive).
  26. Universitätsgesetz 2002 (UG) in der jeweils geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes.
  27. [Privathochschulgesetz Privathochschulgesetz (PrivHG)] in der jeweils geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes.
  28. Fachhochschulgesetz (FHG) in der jeweils geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes.
  29. UG2002 § 116: Strafbestimmungen.
  30. Bernhard Schreglmann: Abschied vom „Magister“. In: Salzburger Nachrichten. 25. April 2009, Karriere, S. 37 (SN-Artikelarchiv). @1@2Vorlage:Toter Link/www.salzburg.com (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2018. Suche in Webarchiven)
  31. Republik Österreich: HELP.gv.at: Führung akademischer Grade. Abgerufen am 30. Januar 2018.
  32. „Geschlechtersensibler Umgang mit Sprache“ wird kein Normprojekt. In: austrian-standards.at. 30. Oktober 2014, archiviert vom Original am 5. Januar 2016; abgerufen am 30. Januar 2018.
  33. ADVOKAT Unternehmensberatung: § 58 UG (Universitätsgesetz 2002), Curricula - JUSLINE Österreich. Abgerufen am 11. Mai 2021.
  34. ADVOKAT Unternehmensberatung: § 87a UG (Universitätsgesetz 2002), Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen - JUSLINE Österreich. Abgerufen am 11. Mai 2021.
  35. Führung akademischer Grade (SDG). Abgerufen am 18. April 2024.
  36. Informationen des Wissenschaftsministeriums zu akademischen Graden in Österreich (PDF; 581 kB) (Memento vom 16. Februar 2010 im Internet Archive).
  37. Ingenieurgesetz 2017 in der jeweils geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes.
  38. Österreichische akademische Grade, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  39. Führung akademischer Grade, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, abgerufen am 4. März 2023.
  40. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) in der jeweils geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes.
  41. Australian Government Department of Education, Employment and Workplace Relations (DEEWR) – Australian Education International: Courses and qualifications, Higher education, Australia (Memento vom 10. März 2011 im Internet Archive). Eingesehen am 21. Februar 2011 (englisch).
  42. National Qualifications Framework. Namibia Qualifications Authority. Abgerufen am 29. September 2017.
  43. Minister of Education: Government Notice, No. 928: The Higher Education Qualifications Framework. In: Staatskoerant vom 5. Oktober 2007, Nr. 30353 (englisch)
  44. Directgov: Higher education qualifications (Memento vom 28. Oktober 2011 im Internet Archive). Eingesehen am 24. Februar 2011 (englisch).
  45. Artikel über die Abkürzung des Titels „dottore“ von der „Accademia della Crusca“ (Memento vom 6. März 2012 im Internet Archive); die Abkürzung wird kleingeschrieben, siehe dazu: Dottore.
  46. Malaysian Qualifications Agency: Malaysian Qualifications Framework (Memento vom 9. April 2011 im Internet Archive). Eingesehen am 23. Februar 2011 (englisch, PDF; 8,9 MB).
  47. Examensregeln in Schweden (Memento vom 16. Oktober 2008 im Internet Archive).
  48. anabin: Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse.

Anmerkungen

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  1. Beispiele sind: H. Cert. (Tourism), H. Cert. (Tourism) (Eco-tourism)
  2. Beispiele sind: Adv. Cert. (Real Estate), Adv. Cert. (Real Estate) (Property Marketing)
  3. Beispiele sind: Dip. (Management), Dip. (Management) (Finance)
  4. Beispiele sind: Adv. Dip (Taxation), Adv. Dip (Communication) (Digital Media)
  5. Beispiele sind: BA, BSc, BSocSci, BCom, LLB, BAgric, IVIBChB, BEd, BBusSci, BSc (Life Sciences), BA (Applied linguistics), BAgric (Animal Science), BCom (Human Resource Management), BBusSci (Actuarial Sciences)
  6. Beispiele sind: PG Dip (Organisational & Management Systems), PG Dip (Gender Studies), PG Dip (Agriculture) (Rural Resource Management)
  7. Beispiele sind: BAHons, BScHons, BSocSciHons, BComHons, BScHons (Microbiology), BAHons (Applied Linguistics)
  8. Beispiele sind: MA, MA (linguistics), MSc, MPhil, MSc (Astrophysics)
  9. Beispiele sind: PhD, DPhil, DEd

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